ABGB: § 879 Abs 2 Z 2, § 879 Abs 3, § 1151 Abs 1
PartnervermittlungsV: § 7 Abs 1
Das Verbot der entgeltlichen Ehevermittlung (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) erfasst nicht die Partnervermittlung, dh die Überlassung der Kontaktdaten von Personen, die möglicherweise an einer Lebensgemeinschaft oder Eheschließung interessiert sind, gegen Entgelt.