ZaDiG: § 26 Abs 6, § 44
ABGB: § 1438
Die Belastung des Kontos durch einen missbräuchlichen Zahlungsvorgang muss von der Bank gem § 44 Abs 1 ZaDiG rückgängig gemacht werden (Berichtigungsanspruch des Kunden). Auf der anderen Seite steht der Bank gem § 44 Abs 2 ZaDiG ein Schadenersatzanspruch gegen den Kunden zu, wenn dieser den missbräuchlichen Zahlungsvorgang durch schuldhafte Verletzung von Verhaltenspflichten ermöglicht hat, wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf 150 € beschränkt ist. Die Bank kann die Kontoberichtigung durch die Aufrechnung des Berichtigungs- und des Schadenersatzanspruchs ganz bzw teilweise vermeiden.