ABGB: §§ 786, 810, 812
Die Kosten der Verlassenschaft für den Pflichtteilsprozess dürfen bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Passiva in Anschlag gebracht werden.
Die (Vertretungs-)Befugnisse des Separationskurators richten sich nach dem Anlass und dem Zweck seiner Bestellung.