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Vertretung des Nachlasses in Prozessen durch den Separationskurator oder die Erben?

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/255Zak 2016, 134 Heft 7 v. 26.4.2016

ABGB: §§ 786, 810, 812

Die Kosten der Verlassenschaft für den Pflichtteilsprozess dürfen bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Passiva in Anschlag gebracht werden.

Die (Vertretungs-)Befugnisse des Separationskurators richten sich nach dem Anlass und dem Zweck seiner Bestellung.

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