In 7 Ob 230/14w = Zak 2015/338, 183 wertete der OGH den Anspruch des Treugebers auf Rückzahlung des verlorenen Treuhanderlags als von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Erfüllungsanspruch. Im konkreten Fall hatte ein Liegenschaftskäufer den zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Geldbetrag auf ein Konto seines Rechtsanwalts überwiesen. Da es sich nicht um ein Anderkonto handelte, konnte ein Gläubiger des nunmehr zahlungsunfähigen Anwalts das Kontoguthaben vor Weiterleitung im Weg der Exekution abschöpfen. Der OGH lehnte eine Deckungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung in Hinblick auf die "Erfüllungsklausel" der Versicherungsbedingungen ab. Demgegenüber bejaht der Autor die Deckungspflicht. Der Treuhänder habe auch seine Pflicht, die Ausübung der Interventionsrechte (Exszindierungs- und Aussonderungsanspruch) durch den Treugeber zu veranlassen, um das Treugut vor dem Zugriff Dritter zu schützen, verletzt. Dadurch sei ein Schaden entstanden, der zwar der Höhe nach dem Nichterfüllungsschaden entspreche, aber aufgrund seiner rechtlichen Eigenständigkeit anders als dieser deckungspflichtig sei.