Nach OLG Linz 4 R 73/15f = Zak 2015/550, 303 hat ein Kläger, der nur gegen einen der beiden solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten durchdringt, während die Klage gegen den anderen abgewiesen wird, gegen den Unterlegenen lediglich Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Prozesskosten, weil diese nach Kopfteilen auf die Streitgenossen aufzuteilen sind. Der Autor wendet ein, dass diese Lösung nicht mit den Wertungen des § 46 Abs 2 ZPO vereinbar ist. Dem Kläger stehe gegenüber dem unterlegenen Beklagten voller Kostenersatz zu. Lediglich zusätzliche Kosten, die durch die Miteinbeziehung des weiteren Beklagten verursacht wurden, seien nicht zu ersetzen (dabei handle es sich aber idR bloß um den Streitgenossenzuschlag). Dies entspreche auch der herrschenden Judikatur (zB RIS-Justiz RS0090822).