Wie der OGH in 5 Ob 233/13w = Zak 2014/356, 192 befasst sich der Autor mit der Frage, welche Folge die zeitweilige Entfernung des Pfandzeichens hat. Seiner Ansicht führt selbst eine kurzfristige Entfernung unabhängig von ihrer Ursache zum Erlöschen des Pfandrechts. Allerdings werde es grundsätzlich durch die Neuanbringung wieder begründet. Darüber hinaus geht der Autor auf die Anforderungen an die Gestaltung des Pfandzeichens ein. Das Zeichen müsse das Pfandrecht und die Person des Berechtigten erkennbar machen, nicht jedoch die Höhe der gesicherten Forderung oder das Abschlussdatum des Bestellungsvertrags. Es müsse nicht direkt auf dem Pfandobjekt angebracht werden, sondern könne etwa auch in Form eines Hinweisschildes daneben aufgestellt werden, sofern die Zuordnung klar ist.