In einem Aufteilungsverfahren (7 Ob 143/12y = Zak 2013/189, 102) gelangte der OGH zur Auffassung, dass im Außerstreitverfahren der Antragsteller den Verfahrensgegenstand, der als Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif dient, bereits im Antrag zu bewerten hat. Mangels Angabe gelte der Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG (vor dem BG: 730 €). Die Bewertung durch den Antragsteller bzw das Gesetz sei bindend, wenn sie vom Antragsgegner nicht spätestens in der ersten Verhandlung bemängelt wird. Der Autor berichtet von einer Entscheidung des LG Wels (23 R 1093/15h), die diese Wertungen auf das Erbrechtsverfahren überträgt. Da der Erbrechtsstreit mit dem Vorliegen widersprechender Erbantrittserklärungen beginnt (siehe 2 Ob 194/14i = Zak 2015/596, 336), müsse die Bewertung grundsätzlich bereits in der Erbantrittserklärung erfolgen. Die Bemängelung sei spätestens in der Tagsatzung vorzunehmen, die der Gerichtskommissär zwecks Einigungsversuchs abhält. Mangels rechtzeitiger Bewertung und Bemängelung sei der Zweifelsstreitwert heranzuziehen.