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Aufhebung eines Schiedsspruchs - rechtliches Gehör, ordre public

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/235Zak 2016, 119 Heft 6 v. 13.4.2016

ZPO: § 611

Ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst und etwa einen Vertrag richtig ausgelegt hat, kann im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht geprüft werden.

Dass das Schiedsgericht die Parteien im Schiedsspruch mit einer zuvor nicht erörterten Rechtsansicht überrascht hat, erfüllt weder den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) noch jenen des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (ordre-public-widrige Durchführung des Schiedsverfahrens). Ein Fehler, der im staatlichen Gerichtsverfahren keine Nichtigkeit begründet, sondern lediglich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, erreicht keinesfalls das Gewicht eines Aufhebungsgrundes.

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