ZPO: § 611
Ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst und etwa einen Vertrag richtig ausgelegt hat, kann im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht geprüft werden.
Dass das Schiedsgericht die Parteien im Schiedsspruch mit einer zuvor nicht erörterten Rechtsansicht überrascht hat, erfüllt weder den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) noch jenen des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (ordre-public-widrige Durchführung des Schiedsverfahrens). Ein Fehler, der im staatlichen Gerichtsverfahren keine Nichtigkeit begründet, sondern lediglich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, erreicht keinesfalls das Gewicht eines Aufhebungsgrundes.