ZPO: §§ 236, 259 Abs 2
Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung können nur präjudizielle Rechtsverhältnisse sein. Tatsachen oder auch Tatbestandsmerkmale, die ein Rechtsverhältnis begründen oder ausschließen könnten, sind nicht über einen Zwischenantrag feststellbar.