ZPO: § 66 Abs 1, § 464 Abs 3
Wenn trotz Verbesserungsauftrags kein oder kein ordnungsgemäßes Vermögensbekenntnis vorgelegt wird, ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern abzuweisen.
Die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags auf die Rechtsmittelfrist fällt nur im Fall der Zurückweisung des Antrags rückwirkend weg. Im Fall der Abweisung beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neu zu laufen.