ABGB: §§ 877, 1424, 1435
Wer Pflegeleistungen in der erkennbaren, aber letztlich enttäuschten Erwartung einer Gegenleistung (etwa einer letztwilligen Zuwendung) erbracht hat, kann eine bereicherungsrechtliche Abgeltung analog § 1435 ABGB verlangen. Nach dem Tod der gepflegten Person richtet sich der Bereicherungsanspruch gegen ihre Erben.