ABGB: §§ 530, 1284
Ausgedingeleistungen (hier: Wohnrecht, Betreuung und Pflege) können im Übergabevertrag nicht nur zugunsten des Übergebers selbst, sondern auch zugunsten seiner nahen Angehörigen (hier: geistig behindertes Kind) vereinbart werden.
ABGB: §§ 530, 1284
Ausgedingeleistungen (hier: Wohnrecht, Betreuung und Pflege) können im Übergabevertrag nicht nur zugunsten des Übergebers selbst, sondern auch zugunsten seiner nahen Angehörigen (hier: geistig behindertes Kind) vereinbart werden.