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Handlungsvollmacht eines Bauleiters

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/225Zak 2016, 116 Heft 6 v. 13.4.2016

UGB: § 54

ABGB: §§ 863, 884, 1002

Die Handlungsvollmacht eines Bauleiters iSd § 54 UGB ermächtigt diesen nicht dazu, den vom Geschäftsherrn abgeschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Ist der Geschäftsherr anwesend, wenn der Bauleiter Zusatzaufträge erteilt, und widerspricht er diesen nicht, räumt er dem Bauleiter jedoch schlüssig die entsprechende zusätzliche Vertretungsmacht ein.

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