Wenn aufgrund der Drittpflege des Kindes beide Elternteile geldunterhaltspflichtig sind, wird die Unterhaltsquote jedes Elternteils vom OGH nach der "Vorabzugsmethode" ermittelt (zuletzt 1 Ob 24/14g = Zak 2014/588, 312). Der Autor schließt sich der Kritik an dieser Methode an. Er weist anhand von Beispielen nach, dass sie schon in keineswegs außergewöhnlichen Fällen zu Lasten des Kindes geht, obwohl die Leistungsfähigkeit eines Elternteils noch gar nicht ausgeschöpft ist. Die Unterhaltsbemessung sollte deshalb seiner Ansicht nach auch bei Drittpflege grundsätzlich anhand der üblichen Prozentsätze vom Einkommen jedes Elternteils vorgenommen werden.