Die Autoren gehen kritisch auf einzelne Aspekte der Erbrechtsreform ein, die am 1. 1. 2017 in Kraft tritt (ErbRÄG 2015; zu den Neuerungen siehe Zak 2015/457, 250). Ua vertreten sie abweichend von den Gesetzesmaterialien (RV 688 BlgNR 25. GP 16) die Auffassung, dass das in §§ 677 f ABGB nF neu eingeführte Pflegevermächtnis die alternative Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs durch den pflegenden nahen Angehörigen ausschließt. Dies stelle aufgrund der besseren Stellung von Nachlassgläubigern im Vergleich zu Vermächtnisnehmern eine Benachteiligung gegenüber anderen Pflegenden dar. Weiters bedauern die Autoren, dass es zu keiner erbrechtlichen Regelung bezüglich letztwilliger Begünstigungen von Heimträgern oder -personal gekommen ist. Die in Landesgesetzen vorgesehenen Beschränkungen seien uneinheitlich und zum Schutz der Heimbewohner nicht ausreichend.