ABGB: § 1325
20.000 € Schmerzengeld (unter Abweisung eines Mehrbegehrens): Trauer und psychische Beeinträchtigungen des 13-jährigen Kindes über einen Zeitraum von mehreren Monaten aufgrund des Todes das Vaters (komprimiert gleichzusetzen mit einer Woche starken und drei Monaten leichten körperlichen Schmerzen); keine Dauerfolgen (Zurückweisung der Revision).