ABGB: § 1295 Abs 1
Im Rahmen seiner Pistensicherungspflicht muss der Pistenhalter nur atypische Gefahren auf der Skipiste sichern. Der Umgang mit typischen Gefahren liegt in der Eigenverantwortung des Wintersportlers (hier: gewöhnliche Unebenheit, die einen riskant schnell fahrenden Skifahrer zu Sturz brachte).