PHG: §§ 1, 5
Den Geschädigten, der Produkthaftung geltend macht, trifft ua die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler (hier: Instruktionsfehler) und seinem Schaden.
Die Feststellung, dass der Geschädigte nicht nur dem Warnzeichen auf der Produktverpackung keine Aufmerksamkeit schenkte, sondern auch konkretere Warnhinweise unbeachtet gelassen hätte, führt wegen des Kausalitätserfordernisses selbst dann zur Abweisung der Produkthaftungsklage, wenn tatsächlich ein Instruktionsfehler vorlag.