WEG: § 20 Abs 6
Der Verwalter muss einem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen jederzeit Einsicht in die Belege des (Rücklagen-)Kontos der Eigentümergemeinschaft gewähren. Die Aushändigung eines komprimierten Kontoauszugs ("Kontoüberblick") genügt nicht. Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist weder sachlich noch zeitlich, sondern bloß durch das Schikaneverbot beschränkt.