ABGB: § 932
WEG: §§ 18, 24
Da die Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung Gemeinschaftsinteressen berührt, kann ein Wohnungseigentümer seine aus dem Kaufvertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche für Mängel an allgemeinen Teilen nach stRsp grundsätzlich nur auf Basis eines Mehrheitsbeschlusses geltend machen, der die Wahl des Gewährleistungsbehelfs genehmigt.