ABGB: §§ 492, 1488
Der Eigentümer der dienenden Liegenschaft brach die Arbeiten zur Errichtung des Servitutswegs ab, zu der er sich im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag verpflichtet hatte. Darin liegt noch kein Widerstand gegen die Servitutsausübung, der nach dreijähriger Untätigkeit des Berechtigten