ABGB: §§ 797, 830
GBG: §§ 21, 61
Miteigentümer, die ihr Eigentumsrecht aufgrund einer anerkannten Durchbrechung des Intabulationsprinzips (zB kraft Einantwortung) außerbücherlich erworben haben, sind für eine Teilungsklage unabhängig davon aktiv bzw passiv legitimiert, ob der Grundbuchstand bereits der außerbücherlichen Rechtslage angepasst worden ist.