BStG: § 18 Abs 1
ABGB: § 365
Bei Bemessung der Enteignungsentschädigung für eine Liegenschaft mit Grünlandwidmung ist der höhere Preis von Bauerwartungsland anzusetzen, wenn eine Umwidmung in naher Zukunft wahrscheinlich ist (etwa in Hinblick auf den aktuellen Stadtentwicklungsplan) und sich dieses Potential bereits auf den Verkehrswert auswirkt. Von einer Auswirkung auf den Verkehrswert kann auch dann ausgegangen werden, wenn zwar keine Rechtsgeschäfte feststellbar sind, bei denen tatsächlich bereits höhere Preise bezahlt wurden, aber feststeht, dass ausschließlich aufgrund der Entwicklungserwartung kein oder nur noch ein geringer Grundstücksverkehr in der Umgebung stattfindet.