ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB gegen Immissionen kann auch von einem Mieter geltend gemacht werden.
Von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Anrainer im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Bei Anlagen von hohem öffentlichen Interesse genügt es jedoch, wenn im Genehmigungsverfahren zwar keine Parteistellung besteht, dort aber auf die schutzwürdigen Interessen der Anrainer zumindest generell Rücksicht zu nehmen ist.