Nach Ansicht des Autors sind gesetzliche Unterhaltsleistungen eines Kindes an einen Elternteil (§ 234 ABGB) im Einkommensteuerrecht zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG absetzbar, ohne dass nach Krankheits- bzw Pflegekosten und Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf differenziert werden muss. Weiters hält er § 34 Abs 7 Z 5 EStG für verfassungswidrig. Diese Bestimmung schließt die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, aus. Zwar handle es dabei sich um eine Verfassungsbestimmung; diese verstoße jedoch gegen die Baugesetze der Verfassung. Wie andere Kindesunterhaltsleistungen müssten auch solche Aufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden.