ZPO: §§ 606, 607
VerG: § 8
Ein Schiedsspruch ist eine auf Parteiantrag von Schiedsrichtern in Schriftform gefällte Sachentscheidung über eine objektive schiedsfähige Frage. Fehlt eine dieser Grundvoraussetzungen, existiert der Schiedsspruch rechtlich nicht. Eine Anfechtung ist dann nicht erforderlich.