§ 726 S 3 ABGB sieht ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht von Legataren vor, das dem Heimfallsrecht des Staats vorgeht. Hat der Erblasser keine Vermächtnisse vergeben, aber eine Schenkung auf den Todesfall vereinbart, ist nach Ansicht des Autors der Geschenknehmer in Analogie zu dieser Regelung als außerordentlicher Erbe zu behandeln, weil auch eine Schenkung auf den Todesfall ein ausreichendes Naheverhältnis begründet, um den Staat zu verdrängen. Auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsreform, die das außerordentliche Erbrecht von Vermächtnisnehmern inhaltlich unverändert in § 749 ABGB nF regelt, sei dieser Analogieschluss gerechtfertigt.