vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Überlegungsfrist nach ärztlicher Aufklärung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/146Zak 2016, 78 Heft 4 v. 9.3.2016

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss umso länger ausfallen, je weniger dringlich der Eingriff ist und je größer die damit verbundenen Risiken sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte