ABGB: § 1311
StVO: § 9 Abs 1, § 76 Abs 6
Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren (§ 9 Abs 1 StVO), dient zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die sich jenseits der Sperrlinie auf der Fahrbahn befinden. In den Schutzbereich fällt auch ein Fußgänger, der sich während des Überquerens der Straße im Straßenbahngleisbereich aufhält, der in der Straßenmitte mit Sperrlinien von den Richtungsfahrbahnen abgegrenzt ist.