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Schadenersatz wegen Verschweigens von Angehörigen bei der Antragstellung nach dem Entschädigungsfondsgesetz

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/145Zak 2016, 77 Heft 4 v. 9.3.2016

ABGB: § 1295 Abs 2

EF-G: § 1

Wer bei der Antragstellung nach dem EntschädigungsfondsG (EF-G) bewusst die Existenz eines weiteren Verwandten verschweigt, um eine höhere Leistung für einen nahen Angehörigen zu erwirken, haftet dem Verwandten gem § 1295 Abs 2 ABGB wegen sittenwidriger Schädigung für die entgangene Entschädigungsleistung. Dass das EF-G keinen Rechtsanspruch gewährt, ändert nichts, weil auch der Entgang einer zwar rechtlich nicht gesicherten, aber praktisch gewissen Leistung einen ersatzfähigen positiven Schaden begründet.

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