ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Gegen eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 S 2 ABGB kann der beeinträchtigte Nachbar auch dann mit Unterlassungsklage vorgehen, wenn diese von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht.
ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Gegen eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 S 2 ABGB kann der beeinträchtigte Nachbar auch dann mit Unterlassungsklage vorgehen, wenn diese von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht.