HKÜ: Art 13
AußStrG: § 44 Abs 2, § 111a
Das Rückführungshindernis Gefährdung des Kindeswohls ist eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren beschränkt.
HKÜ: Art 13
AußStrG: § 44 Abs 2, § 111a
Das Rückführungshindernis Gefährdung des Kindeswohls ist eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren beschränkt.