ABGB: §§ 480, 484, 914
Von einer "gemessenen" Servitut ist auch dann auszugehen, wenn der Umfang des Rechts nicht mit exakten Angaben umschrieben ist, sondern mit auslegungsbedürftigen zweckgerichteten Begriffen (hier: "für ein Einfamilienhaus").
ABGB: §§ 480, 484, 914
Von einer "gemessenen" Servitut ist auch dann auszugehen, wenn der Umfang des Rechts nicht mit exakten Angaben umschrieben ist, sondern mit auslegungsbedürftigen zweckgerichteten Begriffen (hier: "für ein Einfamilienhaus").