Nach Medienberichten versuchen einige Gläubiger der HETA in Deutschland "vorzupreschen". Sollte es diesen gelingen, dort ein klagsstattgebendes Urteil zu erwirken, stellt sich die Frage nach dessen allfälliger Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit in Österreich. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass einem klagsstattgebenden Urteil in Österreich die Anerkennung und Vollstreckung wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen wäre.1