Die Kosten des Lohnverrechners, den der anwaltlich vertretene Kläger vorprozessual mit der Berechnung der Höhe des dann eingeklagten Überstundenentgelts betraut hat, müssen nach Ansicht des OLG Wien (10 Ra 109/15w) vom unterlegenen Beklagten nicht ersetzt werden. Es handle sich um einen einfachen Rechenvorgang, der von einem Rechtsanwalt selbst durchgeführt werden könnte und vom Einheitssatz des § 23 RATG abgedeckt ist.