Der Anwendungsbereich der Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB, die für den Geschädigten gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung einige Vorteile bietet, reicht weit über den Gesetzeswortlaut hinaus. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, welche Schadensfälle bisher dieser Regelung unterstellt wurden und welche nicht.