In 16 Ok 4/15x wertete der OGH den gesetzwidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Außerstreitverfahren (§ 57 Z 2 AußStrG) als Verfahrensmangel, der im Rechtsmittelverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur nach Rüge aufzugreifen ist. Der Rechtsmittelwerber habe zudem die Wesentlichkeit des Mangels darzustellen.