Ansprüche nach dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen (MÜ) können nicht nur dem Reisenden selbst, sondern auch anderen Geschädigten zustehen. Im Vorabentscheidungsverfahren C-429/14 , Air Baltic hielt der EuGH fest, dass ein Arbeitgeber, der für eine Dienstreise seiner Arbeitnehmer Flugtickets gekauft hat, im Fall von Flugverspätungen vom Luftfahrtunternehmen gem Art 19 MÜ Schadenersatz für den dadurch verursachten Mehraufwand an Reisekostenentschädigungen verlangen kann. Zu beachten seien die Haftungshöchstgrenzen, die je Reisenden gelten.