In der Rs 7 Ob 172/15t gelangte der OGH zum Schluss, dass Rechtsbegriffe in Versicherungsbedingungen nach der im Zeitpunkt ihrer Verfassung geltenden Rechtslage auszulegen sind, selbst wenn der konkrete Versicherungsvertrag erst nach einer bedeutungsändernden Gesetzesnovelle abgeschlossen worden ist. Konkret ging es um Art 26 der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) 2003, nach dem der Rechtsschutz in Erbrechtssachen ua die gerichtliche Geltendmachung des Erbrechts, nicht aber das Verlassenschaftsverfahren deckt. Mit der 2005 in Kraft getretenen Außerstreitreform wurde das Erbrechtsverfahren in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren verlagert. Dennoch ist es nach Ansicht des OGH auch im Fall von später abgeschlossenen Versicherungsverträgen, die auf den ARB 2003 basieren, in den Deckungsumfang einbezogen. In neueren ARB ist das Erbrechtsverfahren ausdrücklich vom Deckungsausschluss für Verlassenschaftsverfahren ausgenommen.