Nach Ansicht des VwGH (Ro 2015/01/0011) trägt die in der PStG-DurchführungsV 2013 geregelte Gestaltung der Geburtsurkunde der Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Eltern ausreichend Rechnung, weil die geschlechtsspezifischen Bezeichnungen Mutter und Vater jeweils mit der neutralen Bezeichnung Elternteil verbunden sind. Dass die eingetragene Partnerin der Mutter in der Geburtsurkunde des von ihr adoptierten Stiefkindes nicht als weitere Mutter, sondern unter dem Punkt "Vater/Elternteil" aufscheint, werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.