AußStrG: § 45 S 2, § 106a
Der Auftrag an die Familiengerichtshilfe, im Obsorgeverfahren nach Befragung und Interaktionsbeobachtung eine fachliche Stellungnahme zu erstatten, ist als verfahrensleitender Beschluss zu werten, der gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig angefochten werden kann.