GOG: § 89c Abs 5 Z 1
EIRAG: §§ 4, 5, 13
Auch dienstleistende und niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der ERV-Pflicht nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG. Eine per Post eingebrachte Eingabe ist nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, wenn nicht bescheinigt ist, dass die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung im Einzelfall fehlen.