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ERV-Pflicht für dienstleistende und niedergelassene Rechtsanwälte

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/116Zak 2016, 59 Heft 3 v. 23.2.2016

GOG: § 89c Abs 5 Z 1

EIRAG: §§ 4, 5, 13

Auch dienstleistende und niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der ERV-Pflicht nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG. Eine per Post eingebrachte Eingabe ist nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, wenn nicht bescheinigt ist, dass die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung im Einzelfall fehlen.

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