ABGB: § 1325
Eine abstrakte Verdienstentgangsrente wird von der Rsp restriktiv nur in Härtefällen zugesprochen, in denen der Verletzte einen konkreten Verdienstentgang zunächst durch Mehranstrengungen vermeidet und bei einem späteren tatsächlichen Eintritt Gefahr läuft, den Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr nachweisen zu können.