ABGB: §§ 914, 957, 1165
Handgepäck ist vom Zugreisenden selbst zu beaufsichtigen. Selbst wenn der Reisende sein Handgepäck erst auf Anweisung des Zugbegleiters im offenen, von seinem Sitzplatz aus nicht einsehbaren Kofferregal des Waggons untergebracht hat, haftet das Eisenbahnunternehmen nicht für Diebstahl durch Dritte.