BTVG: § 4 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Die Vereinbarung eines variablen Entgelts im Bauträgervertrag ist gem § 4 Abs 3 BTVG nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist. Die alternative Möglichkeit, sich auf die Zulässigkeit der Preisfestsetzung nach dem WGG zu berufen, steht nur gemeinnützigen Bauvereinigungen als Bauträgern offen.