vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Pflicht zur unverzüglichen Verständigung des Gerichts von der Unterbringung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/95Zak 2016, 52 Heft 3 v. 23.2.2016

UbG: § 17

Gem § 17 UbG ist das Gericht von einer Unterbringung ohne Verlangen unverzüglich zu verständigen. Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub, wobei idR schon Verzögerungen von wenigen Stunden schaden. Eine Verständigung des Gerichts mehr als 48 Stunden nach Aufnahme ist jedenfalls verspätet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte