UbG: § 17
Gem § 17 UbG ist das Gericht von einer Unterbringung ohne Verlangen unverzüglich zu verständigen. Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub, wobei idR schon Verzögerungen von wenigen Stunden schaden. Eine Verständigung des Gerichts mehr als 48 Stunden nach Aufnahme ist jedenfalls verspätet.