In der Medienrechtssache 15 Os 176/15v vertrat der OGH die Auffassung, dass eine bloßstellende Berichterstattung über ein Kind iSd § 7 MedienG (hier: Bericht über einen Unfall mit medizinischen und persönlichen Angaben, die eine Identifikation des Kindes ermöglichten) nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil der Veröffentlichung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung handle es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit, die nur vom einsichts- und urteilsfähigen Betroffenen selbst, nicht aber von einem gesetzlichen Vertreter (Obsorgeberechtigter, Sachwalter) oder dem Pflegschaftsgericht ausgehen könne.