Nach Ansicht des OGH (6 Ob 22/14z = Zak 2015/270, 154) haftet der Reiseveranstalter auch für Zusatzleistungen, die er vor Ort in einem Programmheft zur Buchung bei seinem Reiseleiter anbietet, aufgrund des erweckten Anscheins grundsätzlich als Veranstalter und nicht bloß als Vermittler. Auch der dt BGH hat in der Rs X ZR 4/15 vor Kurzem einen Reiseveranstalter, der in seiner "Begrüßungsmappe" separat buchbare Ausflüge anführte, als Veranstalter qualifiziert, weil der Hinweis auf die bloße Vermittlerrolle lediglich im Kleingedruckten enthalten war.