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Vorrangsituation an Kreuzungen mit Radwegende

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/813Zak 2016, 438 Heft 22 v. 12.12.2016

ABGB: §§ 1304, 1311

StVO: § 9 Abs 1, § 68 Abs 1

Wenn der gegen eine Einbahn führende Geh- und Radweg kurz vor der Kreuzung mit einer querenden Straße durch das entsprechende Verkehrszeichen für beendet erklärt wird, darf ein Radfahrer den Kreuzungsbereich nur als Fußgänger (das Rad schiebend) betreten. Steigt er nicht ab, kann er sich gegenüber einem querenden Fahrzeuglenker keinesfalls auf einen Vorrang (hier: aufgrund des für den Querverkehr aufgestellten Verkehrszeichens "Vorrang geben") berufen.

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